Verhinderungs- und Kurzzeitpflege
Auch in der besten Pflegesituation kann es vorkommen, dass Angehörige einmal ausfallen oder eine Auszeit benötigen. Damit die Pflege trotzdem gesichert ist, gibt es die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege.
Diese Leistungen helfen, Versorgungslücken zu überbrücken, zum Beispiel bei Krankheit, Urlaub oder nach einem Krankenhausaufenthalt und entlasten so Pflegebedürftige und Angehörige gleichermaßen.
Verhinderungspflege – wenn Angehörige mal ausfallen
Pflegende Angehörige leisten Tag für Tag enorm viel. Doch auch sie können einmal krank werden, Urlaub machen oder einfach eine Pause brauchen.
Für diese Zeiten gibt es die Verhinderungspflege. Sie sorgt dafür, dass die Versorgung der pflegebedürftigen Person gesichert bleibt, wenn die Hauptpflegeperson vorübergehend verhindert ist.
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 oder höher haben Anspruch auf Verhinderungspflege, wenn sie zuvor mindestens sechs Monate zu Hause gepflegt wurden.
Verhinderungspflege wird bei der Pflegekasse beantragt. Oft reicht ein formloser Antrag. Ein kurzer Anruf oder ein Schreiben genügt. Wichtig ist, den Antrag rechtzeitig zu stellen, damit die Kostenübernahme gesichert ist.
Die Pflege kann dann durch einen ambulanten Pflegedienst, Verwandte, Bekannte oder andere geeignete Personen übernommen werden.
Wichtig: Für nahe Angehörige gelten ggf. besondere Vergütungsregeln, die die Pflegekasse berücksichtigt.
Weitere Tipps und hilfreiche Informationen für Angehörige finden Sie auf der Website der → Verbraucherzentrale.
Kurzzeitpflege – vorübergehende Betreuung in einer Einrichtung
Die Kurzzeitpflege wird genutzt, wenn Pflegebedürftige vorübergehend stationär betreut werden müssen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn nach einem Krankenhausaufenthalt die Pflege zu Hause noch nicht möglich ist oder wenn die häusliche Pflege kurzfristig nicht sichergestellt werden kann.
Die Kurzzeitpflege muss bei der Pflegekasse beantragt werden. Oft reicht ein formloser Antrag. Viele Einrichtungen unterstützen bei der Beantragung. Wichtig ist, den Antrag rechtzeitig zu stellen, da die Kostenübernahme sonst nicht rückwirkend erfolgt.
Anspruch besteht ab Pflegegrad 2. Die Pflege findet in einer dafür zugelassenen Einrichtung statt, meist für eine begrenzte Zeit.
Weitere Tipps und hilfreiche Informationen für Angehörige finden Sie auf der Website der → Verbraucherzentrale.
Verhinderungs- und Kurzzeitpflege kombinieren
Verhinderungs- und Kurzzeitpflege können flexibel miteinander kombiniert werden, um das verfügbare Budget optimal zu nutzen.
Für die Kurzzeitpflege stehen jährlich 1.854 € zur Verfügung. Werden Leistungen der Verhinderungspflege nicht vollständig genutzt, können bis zu 1.685 € zusätzlich übertragen werden, insgesamt also bis zu 3.539 €.
Für die Verhinderungspflege gibt es 1.685 € pro Jahr. Zusätzlich lassen sich bis zu 843 € aus der Kurzzeitpflege verwenden, sodass insgesamt bis zu 2.528 € möglich sind.
Durch die Kombination können Angehörige flexibel planen, ob für eine Auszeit oder eine vorübergehende stationäre Betreuung. Wichtig ist, dass Sie die Pflegekasse über die gewünschte Aufteilung zu informieren.
Alle Pflegeleistungen 2025 im Überblick finden Sie auf der Verbraucherzentrale. Die jeweils aktuellen Informationen stellt das Bundesministerium für Gesundheit in einer PDF-Datei bereit.
